Glossar: EU-Insolvenz von A wie Adjudication bis W wie Wohlverhaltensphase

25 Rechts- und Verfahrensbegriffe der grenzüberschreitenden Restschuldbefreiung — kurz definiert mit Gesetzesstellen und EuGH/BGH-Rechtsprechung. Faktenstand: 25.09.2026.

EuInsVO

Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren. Sie regelt die internationale Zuständigkeit (Art. 3), die automatische Anerkennung der Verfahrenswirkungen in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 21, 25) und das Zusammenspiel von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren — die Rechtsgrundlage jeder EU-Insolvenz. — Mehr: EuInsVO-Grundlagen

COMI (Centre of Main Interests)

Der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ eines Schuldners — der Zuständigkeitsanker der EuInsVO (Art. 3 Abs. 1). Für Verbraucher wird er am gewöhnlichen Aufenthalt vermutet (Art. 3 Abs. 2), für Selbständige am Ort der tatsächlichen Verwaltung (Art. 3 Abs. 3). Der EuGH stellt auf die objektive Wahrnehmung durch Gläubiger ab (Eurofood, C-341/04); der BGH verlangt den tatsächlichen Lebensmittelpunkt (IX ZB 35/22). — Mehr: COMI vollständig erklärt

Restschuldbefreiung

Die gesetzliche Befreiung von den im Insolvenzverfahren ungedeckt gebliebenen Verbindlichkeiten. In Irland tritt sie nach 12 Monaten automatisch ein, in Spanien nach Liquidationsabschluss oder Planerfüllung, in Lettland nach Verfahrensabschluss, in Deutschland nach dreijähriger Wohlverhaltensphase. In der EU wirkt sie über Art. 21/25 EuInsVO automatisch grenzüberschreitend. — Mehr: Dauer im Ländervergleich

Bankruptcy (Irland)

Das gerichtliche Personalinsolvenzverfahren Irlands nach dem Bankruptcy Act 1988 i. d. F. des Personal Insolvency Act 2012: Verfahren vor dem High Court, Verwertung des Vermögens durch den Official Assignee, automatische Restschuldbefreiung nach 12 Monaten — die kürzeste gerichtliche Entschuldung der EU. — Mehr: Irland-Ratgeber

Adjudication

Die Eröffnungsentscheidung des irischen High Court: Das Bankruptcy wird ausgerufen, im Bankruptcy Register eingetragen, das Vermögen geht auf den Official Assignee über und der Vollstreckungsschutz greift. Ab der Adjudication läuft die 12-Monats-Frist bis zur automatischen Restschuldbefreiung.

Discharge

Die Entschuldung im irischen Bankruptcy: Sie tritt 12 Monate nach Adjudication automatisch ein, ohne gesonderten Antrag. Eine vorzeitige Entlassung ist nach s. 85B Bankruptcy Act möglich; bei Pflichtverstößen kann das Gericht den Discharge aufschieben. — Mehr: Dauer & Restschuldbefreiung (Irland)

Official Assignee (OA)

Der vom High Court eingesetzte Verwalter im irischen Bankruptcy, angesiedelt bei der Insolvency Service of Ireland (ISI). Er verwertet das Vermögen, verteilt den Erlös nach gesetzlichem Rang, prüft Angaben des Schuldners und kann bei Einkommensüberschuss Bankruptcy Payment Orders anordnen.

PIA (Personal Insolvency Arrangement)

Außergerichtliches irisches Arrangement über besicherte und unbesicherte Schulden mit zugelassenem Personal Insolvency Practitioner; Laufzeit bis 6 Jahre (+1 Verlängerungsjahr). Kann die selbstgenutzte Immobilie schützen — der vermögensschonende Gegenspieler des Bankruptcy. — Mehr: Immobilie & Vermögen (Irland)

DSA (Debt Settlement Arrangement)

Außergerichtliches irisches Arrangement ausschließlich über unbesicherte Schulden, Laufzeit bis 5 Jahre (verlängerbar); setzt Ratenzahlungsfähigkeit voraus. Für Schuldner mit Einkommen, die kein verwertbares Vermögen schützen müssen.

DRN (Debt Relief Notice)

Irisches Vergleichsverfahren für qualifizierende Schulden bis 35.000 € bei sehr geringem Einkommen und Vermögen; 3 Jahre Überwachungszeit ohne Gericht, über ISI-genehmigte Vermittler.

Bankruptcy Payment Order

Anordnung des Official Assignee im irischen Bankruptcy: Bei deutlichem Einkommensüberschuss über die angemessene Lebenshaltung hinaus sind für bis zu drei Jahre ab Verfahrenseröffnung Zahlungen an die Masse zu leisten — eine finanzielle Nachwirkung, keine Verlängerung der 12-Monats-Befreiung.

Reasonable Living Expenses

Die von der Insolvency Service of Ireland (ISI) definierten angemessenen Lebenshaltungskosten (Haushalt, Kleidung, Transport, medizinische Grundversorgung) — dieser Betrag bleibt im Verfahren geschützt und bildet die Messgröße für die Pfändung von Überschusseinkommen.

PPS-Nummer

Die Personal Public Service Number, Irlands staatliche Registriernummer für Steuer, Sozialversicherung und öffentliche Dienste. Ihre Beantragung ist ein zentraler Realitäts-Beleg für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI) in Irland.

Segunda Oportunidad

Spaniens „zweite Chance“: die Restschuldbefreiung nach Art. 486–502 TRLC in der Fassung des Real Decreto-ley 3/2024. Zwei Wege: Exoneration mit Liquidation (sofort definitiv nach Liquidationsabschluss) oder mit Zahlungsplan (3 Jahre, auf 5 verlängerbar bei Zuweisung mindestens der Hälfte der künftigen Einkünfte). — Mehr: Spanien-Dossier

Exoneración del Pasivo Insatisfecho

Wörtlich „Befreiung von der unbefriedigten Passivseite“ — der spanische Rechtsbegriff für die Restschuldbefreiung: Befreiung aller mangels Masse unbefriedigt gebliebenen privatrechtlichen Forderungen nach Liquidation oder Erfüllung des Zahlungsplans.

Buena fe (guter Glaube)

Zugangsvoraussetzung der spanischen Exoneration (Art. 486–487 TRLC): keine Verurteilungen wegen Wirtschafts- oder Sozialdelikten, keine frühere Exoneration in 10 Jahren, vollständige Mitwirkung, keine Ablehnung zumutbarer Beschäftigung in den letzten 4 Jahren, keine verschleierten Vermögenswerte.

Maksātnespējas likums

Das lettische Insolvenzgesetz: regelt die persönliche Insolvenz natürlicher Personen mit gerichtlicher Verfahrenserklärung, zertifiziertem Insolvenzverwalter (MKD-Aufsicht), Einkommensabtretung und Quotenlogik — 18 Monate Verfahrensdauer ab 20 % Erfüllungsquote, sonst bis 36 Monate. — Mehr: Lettland-Dossier

Quotenlogik (Lettland)

Das Dauerprinzip des lettischen Verfahrens: Erwirtschaftet das Einkommen eine Erfüllungsquote von mindestens 20 % der anerkannten Forderungen, kann das Verfahren bereits 18 Monate nach Verfahrenserklärung abgeschlossen werden; ohne diese Quote läuft es bis zu 36 Monate.

Wohlverhaltensphase

Kernstück der deutschen Regelinsolvenz: drei Jahre (§ 300 InsO), in denen der Schuldner pfändbares Einkommen und Vermögenszuwächse abtritt und Obliegenheiten erfüllt; danach erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. In Irland und Spanien (Liquidationsweg) gibt es keine vergleichbare Phase. — Mehr: Wohlverhaltensphase im Vergleich

Regelinsolvenz

Das deutsche Verbraucherinsolvenzverfahren: außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtliches Verfahren, dreijährige Wohlverhaltensphase, Restschuldbefreiung. Für Mittellose ist die Verfahrenskostenstundung möglich; das Verfahren erscheint im deutschen Insolvenzregister.

Verfahrenskostenstundung

Deutsche Regelung (§ 4a InsO), nach der mittellose Schuldner die Gerichts- und Treuhänderkosten des eigenen Insolvenzverfahrens in Raten zustunden können — sie gilt nur für deutsche Verfahren, nicht für Irland, Spanien oder Lettland. — Mehr: Kosten im Ländervergleich

Sekundärinsolvenzverfahren

Territoriales Zusatzverfahren nach Art. 3 Abs. 2, Art. 34 ff. EuInsVO: Gläubiger können im Staat, in dem der Schuldner eine Niederlassung oder Vermögen hat, ein partielles Insolvenzverfahren anregen, das auf das dortige Vermögen beschränkt ist — parallel zum Hauptverfahren am COMI.

Ordre public (Art. 33 EuInsVO)

Vorbehalt der Anerkennung ausländischer Verfahrenswirkungen, wenn diese offensichtlich gegen deutsche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen. Eng auszulegen — die praktisch wichtigere Anerkennungsschranke ist die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats (Art. 4 Abs. 1).

Exequatur

Förmliches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen. Für Insolvenzentscheidungen innerhalb der EU ist kein Exequatur erforderlich — die Wirkung tritt nach Art. 21/25 EuInsVO automatisch ein. — Mehr: Risiken & Anerkennung (Irland)

Eurofood-Grundsatz

Die COMI-Formel des EuGH (Eurofood, C-341/04): Maßgeblich ist, wo Dritte — insbesondere die Gläubiger — den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners objektiv wahrnehmen können. Ein Briefkastenwohnsitz genügt nicht; entscheidend sind tatsächliche Verwaltung und Lebensführung.

Weitere Vertiefung: Länder-Dossiers · Irland-Ratgeber · Wissensdatenbank.