12 Monate automatische Entschuldung in Irland, 3-Jahres-Zahlungsplan in Spanien, gestaffelte Phasen in Lettland, 3 Jahre Regelphase in Deutschland — die Systeme im direkten Vergleich. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.
„Wohlverhaltensphase“ beschreibt die Zeitspanne zwischen Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung, in der der Schuldner pfändbares Einkommen und Vermögenszuwachs abführt. Die Systeme unterscheiden sich grundlegend.
Das Bankruptcy-Verfahren sieht keine klassische Wohlverhaltensphase vor: Die Entschuldung (discharge) tritt automatisch nach 12 Monaten ein (Bankruptcy Act 1988, i. d. F. des Personal Insolvency Act 2012). Der Official Assignee verwertet währenddessen verwertbares Vermögen; unterhaltsspflichtige Einkommensanteile können für bis zu drei Jahre abgetreten werden. Ausnahmen (Betrugs-, Unterhalts-, Gerichtskostenforderungen) bleiben bestehen.
Die Ley 16/2022 hat die Exoneración (Art. 486 ff. TRLC) neu gefasst: Nach vorangegangener Liquidation oder daneben kann die Entschuldung mit Zahlungsplan erfolgen — regelmäßig 3 Jahre, in bestimmten Konstellationen 5 Jahre. Zentrale Voraussetzung bleibt die Gutgläubigkeit (deudor de buena fe); öffentliche Schulden (Hacienda, Seguridad Social) sind nur begrenzt und nur bei der ersten Exoneration einbezogen.
Das lettische Modell kombiniert ein kurzes Verfahren mit einer Tilgungsquoten-abhängigen Phase: Das eigentliche Insolvenzverfahren ist auf maximal 6 Monate angelegt; danach folgt eine Wohlverhaltensphase, deren Länge sich nach der erreichten Tilgungsquote staffelt — bei höherer Quote deutlich kürzer. In der Gesamtschau wird die Restschuldbefreiung in 0 bis 36 Monaten erreicht; die Details regelt der Maksātnespējas likums (Abteilung D — natürliche Personen), die Verwalter und Vollstreckung präzise.
Für alle nach dem 30.09.2020 beantragten Verfahren gilt die verkürzte Regelphase von 3 Jahren (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO, StSanG); die frühere 6-Jahres-Wohlverhaltensphase ist abgeschafft. Vorzeitige Befreiung ist bei 35 %-iger Erfüllung oder Kostendeckung möglich (§ 300 Abs. 2, 3 InsO); der pfändbare Neuerwerb fließt über die Abtretungserklärung in die Masse (§ 35 InsO).
Land · Kernmodell · Regeldauer bis Befreiung
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Irland · automatische discharge · 12 Monate
Spanien · Liquidation oder Zahlungsplan · 3 Jahre (Sonderfälle 5)
Lettland · Verfahren + quotengestaffelte Phase · 0–36 Monate
Deutschland · Abtretungsphase · 3 Jahre
Quellen: Bankruptcy Act 1988 (IE) i. d. F. PIA 2012 — automatische 12-Monats-Entschuldung; Ley 16/2022 (BOE-A-2022-14580) und TRLC Art. 486 ff. (plan de pagos 3/5 Jahre, buena fe); Maksātnespējas likums (likumi.lv), Abteilung D; Europäisches Justizportal — Lettland; § 35, 300 InsO (StSanG); siehe jeweils die Länderartikel in diesem Kompendium.
Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.