Wissen: EU-Insolvenzrecht — EuInsVO, COMI, Länderverfahren, Ablauf

Fachlich geprüftes Wissen zu grenzüberschreitender Restschuldbefreiung in der EU: Rechtsgrundlagen (EuInsVO 2015/848), COMI-Rechtsprechung des EuGH, Verfahren in Irland, Spanien und Lettland, Anerkennung in Deutschland.

Die Notwendigkeit, Anbieter zu prüfen: Warum der Markt der EU-Insolvenzberatung Transparenz braucht

Zwischen seriösen Kanzleien und unseriösen Vermittlern liegt oft nur eine professionell wirkende Website. Eine Analyse der Marktproblematik — und wie unabhängige Zertifizierung, Nutzerbewertungen und Redaktionsstandards Vertrauen messbar machen. — von Kompendium-Redaktion, 9 Minuten Lesezeit.

Ein Markt im Schatten des Schuldendrucks

Wer sich nach Jahren finanzieller Belastung mit einer EU-Insolvenz beschäftigt, befindet sich in einer der verwundbarsten Situationen seines Lebens: Er ist hoch verschuldet, oft verzweifelt, zeitlich unter Druck — und muss dennoch weitreichende Entscheidungen über Verfahren, Länder und Vertragspartner treffen. Genau diese Konstellation macht den Markt der grenzüberschreitenden Insolvenzberatung anfällig: Wo Verzweiflung auf komplexe Rechtsmaterie trifft, finden auch unseriöse Anbieter ihre Kundschaft.

Das Problem in Zahlen und Fällen

Die Warnung ist nicht theoretisch. Verbraucherzentralen und Medien berichten seit Jahren über Problemfälle im Umfeld der Auslandsinsolvenz: überhöhte Vorkassen, Versprechen von Schuldenfreiheit in Wochen, Adressen, die nur ein Briefkasten sind, Beratung, die in einer Sprache stattfindet, die der Schuldner nicht versteht — und im schlimmsten Fall ein Verfahren, das an der falschen Zuständigkeit scheitert, weil der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) nie wirklich verlagert wurde. Der Schuldner verliert Geld, Zeit und — am schwerwiegendsten — den glaubwürdigsten Hebel des Verfahrens: die gute Glaubwürdigkeit gegenüber dem Gericht.

Drei Muster kehren dabei regelmäßig wieder:

1. Das Schnellversprechen. Seriöse Verfahren brauchen ihre Zeit: zwölf Monate in Irland sind die kürzeste reguläre Restschuldbefreiung der EU — wer in sechs Wochen Schuldenfreiheit verspricht, verkauft etwas, das es in dieser Form nicht gibt.

2. Die Einzahlfalle. Hohe Vorkasse ohne nachvollziehbare Leistungsgliederung, Druck zur sofortigen Unterschrift, fehlende Widerrufsbelehrung — klassische Warnsignale, die im Stress leicht übersehen werden.

3. Der COMI-Bluff. Ein Anbieter, der eine COMI-Verlagerung anbietet, ohne dass eine echte Verlagerung von Wohnsitz, Alltag und Erwerbsleben stattfindet, riskiert die Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO). Der Schuldner trägt das Risiko — nicht der Vermittler.

Warum Transparenz die einzige Gegenmacht ist

Ein europäischer Binnenmarkt für Insolvenzverfahren funktioniert nur, wenn Schuldner die Qualität der Anbieter einschätzen können. Dabei hilft keine Werbung — sondern nur überprüfbare, unabhängige Information. Genau hier setzt dieses Projekt an:

  • Redaktionell geprüfte Zertifizierung: Wer das Zertifikat trägt, hat ein strukturiertes Bewerbungsverfahren durchlaufen — acht Prüfkriterien von der rechtlichen Integrität (Strafregister, Ermittlungsverfahren) über Berufshaftpflicht (mindestens 250.000 EUR Deckung) bis zum nachgewiesenen Track Record (mindestens zehn abgeschlossene EU-Verfahren, dokumentierte Fallbeispiele). Die Prüfung ist dokumentiert, die Entscheidung nachvollziehbar, das Zertifikat jährlich zu erneuern.
  • Unveränderte Nutzerbewertungen: Erfahrungen von Mandanten sind die zweite Säule. Sie werden vor Veröffentlichung redaktionell gesichtet (Missbrauchsschutz), inhaltlich aber nicht geschönt. Ein Anbieter mit vielen echten Bewertungen ist einschätzbar — einer ohne jede Bewertung fordert Vorsicht.
  • Getrennte Qualitäts-Stufen: Das Register trennt bewusst zwischen Zertifiziert (geprüfte Bewerbung) und Bewertet (Community-Erfahrungen). Niemand kann sich Optik kaufen: Zertifizierungen beruhen auf Nachweisen, Bewertungen auf Erfahrungen echter Nutzer.
  • Unabhängigkeit ohne wirtschaftliches Interesse: Dieses Portal vermittelt keine Mandate und erhält keine Provisionen. Anbieter zahlen nichts für Aufnahme, Platzierung oder Positive-Darstellung — die Redaktionsstandards sind öffentlich dokumentiert.

Was Schuldner selbst prüfen können

Unabhängig von jedem Register bleiben fünf Fragen, die jeder Anbieter beantworten können muss — klar, schriftlich und ohne Ausweichen:

1. Zuständigkeit: Womit begründet der Anbieter den COMI im Verfahrensland? Welche Nachweise verlangt er für die tatsächliche Lebensverlagerung?

2. Kostenstruktur: Welche Leistungen sind in welcher Höhe enthalten (Anwalt, Verwalter, Gericht, Dolmetscher)? Gibt es einen schriftlichen Kostenplan?

3. Realistische Dauer: Welche reguläre Verfahrensdauer nennt der Anbieter — und rahmt er Ausnahmen ehrlich ein?

4. Vollmacht und Kontrolle: Bleibt der Schuldner Herr des Verfahrens (eigenes Widerrufsrecht, Akteneinsicht) oder fließt alles über den Vermittler?

5. Referenzen: Sind abgeschlossene Verfahren mit Aktenzeichen oder anderen Belegen nachvollziehbar?

Ein seriöser Anbieter beantwortet diese Fragen geduldig. Ein unseriöser reagiert mit Druck, Ausweichen oder Empörung — und genau das ist schon die Antwort.

Der Anspruch dieses Kompendiums

Wir glauben, dass die grenzüberschreitende Restschuldbefreiung eine der leistungsfähigsten Sozialtechniken der Europäischen Union ist — und dass sie ihre Wirkung nur entfaltet, wenn Schuldner seriöse von unseriösen Anbietern unterscheiden können. Dieses Portal ist deshalb bewusst ein unabhängiges Informationsangebot: fachlich geprüfte Dossiers zu Irland, Spanien und Lettland, eine Wissensdatenbank zu EuInsVO und COMI, und ein Register, dessen zwei Qualitäts-Stufen auf Nachweisen beruhen statt auf Marketing. Transparenz ist hier nicht ein Produkt unter vielen — sie ist das Produkt.

Quellen und weiterführende Inhalte: EuInsVO 2015/848 (Art. 3, 4, 21, 25); EuGH C-341/04 (Eurofood); BGH, Beschl. v. 06.02.2025 — IX ZB 35/22; Länder-Dossiers Irland/Spanien/Lettland; Redaktionsstandards dieses Portals.

Deutschland: Regelinsolvenz mit drei Jahren — und wie sich die EU-Verfahren unterscheiden

Seit dem StSanG dauert die deutsche Restschuldbefreiung drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Der systematische Vergleich mit Irland, Spanien und Lettland zeigt Stärken und Grenzen. — von Kompendium-Redaktion, 7 Minuten Lesezeit.

Die deutsche Restschuldbefreiung seit dem StSanG

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (StSanG) hat die Wohlverhaltensphase von sechs auf drei Jahre verkürzt — für alle Verfahren, die nach dem 30. September 2020 beantragt bzw. eröffnet wurden (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO; Bundestag/BMJV).

Kernregeln

  • Regelfrist: 3 Jahre ab Verfahrenseröffnung (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  • Vorzeitige Restschuldbefreiung möglich, wenn mindestens 35 % der Forderungen erfüllt oder immerhin die Verfahrenskosten gedeckt sind (§ 300 Abs. 2, 3 InsO je nach Schuldnerstatus).
  • § 35 InsO („“): Erwerb nach Verfahrenseröffnung fällt in die Masse — der Anreiz, wirtschaftlich früh wieder durchzustarten, bleibt begrenzt.
  • Versagungsgründe (§ 290 InsO: z. B. unvollständige Angaben, Gläubigerbenachteiligung in den letzten 3 Jahren) und Obliegenheiten (§ 295 InsO: Erwerbstätigkeit, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten) strukturieren die Phase.

Vergleich mit den EU-Nachbarverfahren

· Kriterium · Deutschland · Irland (Bankruptcy) · Spanien (BEPI) · Lettland ·

· --- · --- · --- · --- · --- ·

· Regeldauer bis Entschuldung · 3 Jahre ab Eröffnung · 12 Monate, automatisch · Liquidation: definitive Exoneration nach Abschluss; Plan: 3 (bis 5) Jahre · 18–36 Monate je nach Einkommensquote ·

· Erwerb nach Antrag („“) · § 35 InsO pfändbar · Erwerb nach discharge frei; während des Verfahrens bestimmt der Official Assignee die Ableitungen · plan de pagos: Zuweisung künftiger Einkünfte möglich · pfändbarer Anteil fließt in die Masse ·

· Gläubigereinfluss auf Entschuldung · Versagungsanträge der Gläubiger (§ 290) · gering (Ausnahmefälle) · Widerruf bei Verstoß (Art. 499 ter TRLC) · Abschlussbericht des Verwalters ·

· Typische Kostentreiber · Verfahrenskostenstundung (rückzahlbar) · ISI-Gebühren, Verwalterkosten bei Vermögen · Abogado/Procurator, Gerichtskosten · Kaution (~2 Mindestlöhne) + Verwalter ·

Was das für die Wahl bedeutet

Die Verfahren ersetzen einander nicht: Zuständig ist der Staat des COMI — wer seinen Lebensmittelpunkt nach Irland, Spanien oder Lettland tatsächlich verlagert, erhält dort die nationale Restschuldbefreiung mit automatischer EU-Wirkung (Art. 21, 25 EuInsVO). Wer in Deutschland lebt und arbeitet, durchläuft das deutsche Verfahren mit dessen Vorzügen (Kostenstundung auch ohne Kapital, etablierte Spruchpraxis) und Grenzen (3 Jahre, § 35 InsO).

Quellen: StSanG (in Kraft seit 17.10.2019, Anwendung ab 1.10.2020); § 290, 295, 300 InsO; Bundestag-Dokumentation zur Verkürzung; BMJV-Pressemitteilung 2020; Verbraucherzentrale „“.

Anerkennung ausländischer Restschuldbefreiung in Deutschland (Art. 21, 25 EuInsVO)

Die in Irland, Spanien oder Lettland erteilte Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich automatisch in Deutschland — Grenzen zieht nur der enge ordre-public-Vorbehalt und Steuerhinterziehung. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.

Wirkung ausländischer Restschuldbefreiung in Deutschland

Der zentrale praktische Punkt EU-ausländischer Verfahren: Die dort erteilte Restschuldbefreiung (discharge / exoneración / atbrīvošana) wirkt auch gegenüber deutschen Gläubigern.

Rechtsgrundlage

  • Art. 21 Abs. 1 EuInsVO 2015/848: Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Beendigung wird in allen Mitgliedstaaten ohne Exequatur anerkannt — eine gesonderte Anerkennung vor deutschen Gerichten ist nicht erforderlich.
  • Art. 25 EuInsVO: Die Wirkungen richten sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats. Das schließt die Befreiung von persönlichen Verbindlichkeiten ein: Deutsche Gläubiger können die Forderung nach wirksamer Entschuldigung nicht mehr durchsetzen; der „“ des Schuldners nach Deutschland ändert daran nichts (§ 35 InsO betrifft das deutsche Verfahren, nicht die anerkannte ausländische Befreiung).

Der BGH hat die Anerkennungspraxis zuletzt mit Beschluss vom 06.02.2025 — IX ZB 35/22 bestätigt und zugleich die Anforderungen an die internationale Zuständigkeit (COMI) des Eröffnungsstaats präzisiert: Fehlt sie, kann die Anerkennung nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO verweigert werden.

Grenzen der Anerkennung

1. Ordre public (Art. 33 EuInsVO): eng auszulegen; eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung mit deutschen Grundvorstellungen offensichtlich unvereinbar ist (etwa schwerste Verfahrensrechtsverstöße).

2. Unzuständigkeit des Eröffnungsgerichts (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO): bei „“ ohne tatsächliche Lebensverlagerung riskiert das Verfahren die Nichtanerkennung — der Anreiz zur sauberen COMI-Begründung ist zentral.

3. Steuerforderungen aus Hinterziehung: Nach deutschem Steuerrecht bleiben hinterzogene Steuerschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 35 InsO analog im nationalen Verfahren; BFH, VII B 119/15; FG Brandenburg zur irischen Befreiung). Die ausländische Befreiung erfasst sie nicht, soweit deutsche Steuerbehörden entgegenstehen.

4. Ausgenommene Forderungen des Verfahrensrechts: Das Recht des Eröffnungsstaats definiert selbst Ausnahmen (in Irland etwa Forderungen aus Betrug oder Unterhalt) — diese bleiben auch in Deutschland durchsetzbar, soweit sie vom discharge ausgenommen sind.

Praxishinweis

Schuldner sollten die Zuständigkeitsakte sauber dokumentieren (Mietvertrag, Arbeit, Anmeldung, Bank- und Alltagsbelege am COMI) und die Gläubigerhinweise beachten: Deutsche Gläubiger können die Anerkennung zwar angreifen, tragen aber die Darlegungslast; eine saubere Verlagerung ist regelmäßig „“ im Sinne von Eurofood.

Quellen: Art. 4, 21, 25, 33 EuInsVO 2015/848; BGH, Beschl. v. 06.02.2025 — IX ZB 35/22; BFH, VII B 119/15; FG Brandenburg; Haufe-Kommentierung zur BGH-Anerkennungsrechtsprechung.

Lettland: Persönliche Insolvenz nach dem Maksātnespējas likums

Lettlands Verfahren für natürliche Personen dauert je nach Einkommensquote 18 bis 36 Monate. Voraussetzungen (Steuerresidenz), Verwalter, Kaution und Restschuldbefreiung im Faktenüberblick. — von Kompendium-Redaktion, 7 Minuten Lesezeit.

Persönliche Insolvenz in Lettland

Das lettische Maksātnespējas likums (Insolvenzgesetz) regelt die Insolvenz natürlicher Personen als freiwilliges Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung.

Zugangsvoraussetzungen

  • Der Schuldner muss nachweislich in Lettland steuerlich ansässig gewesen sein — nach dem EU e-Justice Portal genügt regelmäßig die Steuerzahlung in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung;
  • Zahlungsunfähigkeit (Unfähigkeit, fällige Verbindlichkeiten zu decken) liegt vor;
  • Das Verfahren kann außergerichtlich vorbereitet und gerichtlich erklärt werden; zuständig ist das Amtsgericht (Civilprozesa likums-Kammer für Insolvenzsachen).

Verfahren und Beteiligte

Das Gericht bestellt einen zertifizierten Insolvenzverwalter ( Certified Insolvency Administrator, Aufsicht: Latvijas Banka / MKD — Certification Board); die Beauftragung eines eigenen Anwalts ist nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber üblich, weil die Antragsdokumentation (Gläubigerverzeichnis, Vermögensaufstellung, Einkommensnachweise) formal streng geprüft wird.

Dauer und Einkommensquote

Die Dauer hängt von der Erfüllungsquote ab (MKD, Certification Board of Latvia):

  • Erwirtschaftet das Einkommen des Schuldners eine Quote von mindestens 20 % der anerkannten Forderungen, kann das Verfahren bereits 18 Monate nach Verfahrenserklärung abgeschlossen werden;
  • andernfalls läuft das Verfahren bis zu 36 Monate;
  • Während des Verfahrens fließt der pfändbare Einkommensanteil an die Masse; nach ordnungsgemäßem Abschluss erfolgt die Restschuldbefreiung für die ungedeckt gebliebenen Schulden.

Kosten

Vorzuschießen sind die Staatsgebühr und eine Kaution für die Verfahrenskosten — in der Größenordnung von rund zwei Mindestmonatslöhnen (LexFinance-Praxisleitfaden) zuzüglich Vergütung des Verwalters. Die genauen Beträge werden gesetzlich angepasst und sollten aktuell bei der MKD bzw. beim Gericht erfragt werden.

Einordnung

Lettland ist die kostengünstigste, aber auch formal strengste der drei hier behandelten Jurisdiktionen. Das Verfahren erfordert echte Steuerresidenz und Verfahrenspräsenz — ein reines „“ scheitert an der Zuständigkeit (COMI, Art. 3 EuInsVO) und an praktischen Mitwirkungspfichten.

Quellen: Maksātnespējas likums (Insolvenzgesetz der Republik Lettland); EU e-Justice Portal (Lettland, „“); MKD — Certification Board of Latvia, „“; LexFinance-Verfahrensleitfaden; Belyaev & Erlih (Dez. 2024).

Spanien: „Segunda Oportunidad“ — Exoneración del Pasivo Insatisfecho nach der Reform

Spaniens zweite Chance ist im Texto Refundido de la Ley Concursal geregelt und durch den RDL 3/2024 neu gefasst: sofortige Exoneration nach Liquidation oder befristete Exoneration mit Zahlungsplan von drei Jahren. — von Kompendium-Redaktion, 9 Minuten Lesezeit.

Die spanische „“

Spanien hat seinen Rechtsbehelf der Exoneración del Pasivo Insatisfecho (Art. 486–502 Texto Refundido de la Ley Concursal, RDLeg 1/2020) durch den Real Decreto-ley 3/2024 grundlegend neu gestaltet. Erstmals wurde die Exoneration vom Scheitern eines außergerichtlichen Vergleichs entkoppelt und unmittelbar in das Insolvenzverfahren integriert.

Zwei Wege zur Entschuldung

1. Exoneración con liquidación (Art. 500–501 TRLC). Der Schuldner stellt seine (verwertbare) Masse zur Verteilung zur Verfügung. Nach Abschluss der Liquidation wird die Exoneration unmittelbar und definitiv („“) über die ungedeckt gebliebenen Verbindlichkeiten ausgesprochen — ohne anschließende Wohlverhaltensphase. Dieser Weg kostet das verwertbare Vermögen, dafür endet das Verfahren planbar.

2. Exoneración con plan de pagos (Art. 493–499 TRLC). Der Schuldner behält sein Vermögen (einschließlich ggf. der Wohnimmobilie) und legt einen Zahlungsplan vor:

  • Dauer: 3 Jahre, auf 5 Jahre verlängerbar, wenn mindestens die Hälfte der künftigen Einkünfte den Gläubigern zugewiesen wird;
  • Die gerichtliche Genehmigung setzt keine Gläubigerzustimmung voraus;
  • Die Exoneration ist zunächst provisorisch und wird definitiv, sobald der Plan erfüllt ist; bei Teilerfüllung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die definitive Exoneration aussprechen (Art. 499);
  • Jeder Gläubiger kann bei Pflichtverstoß die Widerrufung verlangen (Art. 499 ter TRLC).

Voraussetzungen der „“

Voraussetzung ist in beiden Wegen die gute Glaubwürdigkeit des Schuldners (Art. 486–487 TRLC), insbesondere:

  • keine Verurteilung wegen Wirtschafts- oder Sozialdelikte,
  • keine Exoneration innerhalb der letzten 10 Jahre,
  • das Erfordernis, vor der Liquidation einen außergerichtlichen Zahlungsversuch (acuerdo extrajudicial de pagos) durchgeführt zu haben, ist durch die Reform entschärft — ein solcher Versuch ist nur noch erforderlich, wenn ein Schuldnerschutzverfahren in Betracht kommt;
  • Mitwirkungs-, Auskunfts- und Verhaltenspflichten (u. a. keine Ablehnung zumutbarer Beschäftigung in den letzten 4 Jahren).

Vertretenwerden: Der Antrag ist durch Abogado und Procurador zu stellen — die anwaltliche Begleitung ist in Spanien strukturell verankert.

Praktische Einordnung

Für Schuldner mit regelmäßigem Einkommen, aber schützenswertem Vermögen ist der Zahlungsplan-Weg attraktiv; für Schuldner ohne verwertbares Vermögen führt die Liquidationslösung schneller zur definitiven Befreiung. Verfahrensdauer und Kosten hängen stark von der Gerichtsbesetzung (Juzgados de lo Mercantil) ab — realistisch sind mehrere Monate bis weit über ein Jahr bis zur definitiven Exoneration.

Quellen: RDLeg 1/2020 (TRLC) Art. 486–502 in der Fassung des Real Decreto-ley 3/2024 (BOE); RDL 1/2025 (BOE-A-2025-1560) für flankierende Maßnahmen (nicht: BEPI-Reform); Uría Menéndez, „“; spanische Fachkanzleien (Bufet Serra, AGM Abogados).

Irland: Bankruptcy nach dem Bankruptcy Act 1988 — Restschuldbefreiung nach 12 Monaten

Irlands Bankruptcy sieht eine automatische Entschuldung nach einem Jahr vor. Ablauf, Beteiligte (High Court, Official Assignee, ISI), Voraussetzungen und Alternativen DSA und PIA im Überblick. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.

Persönliche Insolvenz in Irland

Irland bietet die kürzeste gerichtliche Restschuldbefreiung der in diesem Kompendium behandelten Jurisdiktionen: Das Bankruptcy-Verfahren endet regelmäßig nach 12 Monaten mit automatischer Entschuldung (Bankruptcy Act 1988, i. d. F. des Personal Insolvency Act 2012).

Das Bankruptcy-Verfahren

  • Gericht: Das Bankruptcy wird vor dem High Court (Examiner's Office) ausgesprochen; die Verfahrensordnung wurde zuletzt durch die Rules of the Superior Courts (Bankruptcy), S.I. No. 2/2026, aktualisiert.
  • Voraussetzungen: Der Schuldner muss zahlungsunfähig sein; ein Gläubigerantrag setzt eine Verschuldung von mindestens 20.000 € voraus (Citizens Information). Der Schuldner kann sich auch selbst (debtor's application) in das Verfahren bringen.
  • Verwaltung: Nach der Adjudication übernimmt der Official Assignee in Bankruptcy (Insolvency Service of Ireland, ISI) die Verwaltung der Masse; der Schuldner verliert die Verfügungsbefugnis über sein verwertbares Vermögen.
  • Dauer und Entschuldung: Die Entschuldung (discharge) erfolgt automatisch nach 12 Monaten; bestimmte Ausnahmen (u. a. Forderungen aus Betrug, Unterhalt, Gerichtskosten) bleiben bestehen. Mitwirkende Schuldner können die vorzeitige Aufhebung beantragen (s. 85B Bankruptcy Act 1988 i. d. F. späterer Änderungen).
  • Register: Die Verfahren werden im Bankruptcy Register Online der irischen Gerichte veröffentlicht.

Alternativen: DSA und PIA

Nicht jedes Profil passt zum Bankruptcy. Der Personal Insolvency Act 2012 (mit späteren Änderungen) bietet zwei außergerichtliche Strukturen unter Aufsicht zugelassener Personal Insolvency Practitioners:

· Instrument · Schuldentypen · Regeldauer ·

· --- · --- · --- ·

· DSA (Debt Settlement Arrangement) · unbesicherte Schulden · bis zu 5 Jahre (verlängerbar) ·

· PIA (Personal Insolvency Arrangement) · besicherte + unbesicherte Schulden · bis zu 6 Jahre (verlängerbar) ·

Beide Arrangements setzen eine Gläubigerzustimmung nach bestimmten Mehrheiten voraus; bei deren Scheitern kann ein Gericht über eine angemessene settlement-Variante entscheiden (Review-Mechanismen wie s. 115A PIA 2012).

Kosten und praktische Hinweise

Verfahrensgebühren und Vorauszahlungen (deposit) werden vom ISI festgelegt; die aktuellen Beträge sind im „“ des ISI veröffentlicht (BackOnTrack.ie). Bei Vermögensbezug sind Verwertungskosten des Official Assignee einzuplanen. Die Nutzung durch in Irland lebende EU-Staatsangehörige hat nach Berichterstattung der Law Society Gazette zugenommen — Zuständigkeitsvoraussetzung bleibt ein COMI in Irland.

Quellen: Bankruptcy Act 1988 (Sections 12, 85, 85B) i. d. F. des Personal Insolvency Act 2012; S.I. No. 2/2026; Citizens Information („“); gov.ie / ISI (Information on Bankruptcy); EU e-Justice Portal (Irland); Law Society Gazette (Mai 2026).

COMI: Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach EuGH-Rechtsprechung

Eurofood, Interedil, Rastelli: Wann ein Mitgliedstaat für das Insolvenzverfahren zuständig ist, entscheidet der tatsächliche Lebens- und Verwaltungsmittelpunkt — maßgeblich ist die Sicht der Gläubiger. — von Kompendium-Redaktion, 9 Minuten Lesezeit.

COMI — Centre of Main Interests

Der „“ (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2015/848) ist der Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit im Hauptinsolvenzverfahren. Die Auslegung haben EuGH und BGH konkretisiert.

Die Leitentscheidungen des EuGH

Eurofood (C-341/04). Der Gerichtshof entschied: Die Vermutung, der COMI eines Unternehmens liege am Satzungssitz, kann nur durch Umstände widerlegt werden, die „“ sind. Entscheidend ist die Gläubigerperspektive — nicht der interne Wille des Schuldners.

Interedil (C-396/09). Für Unternehmen kommt es auf den Ort an, an dem die tatsächliche Verwaltung der Interessen regelmäßig erfolgt und der für Dritte erkennbar ist; Kriterien sind u. a. Umsatz- und Beschäftigungsschwerpunkte. Ein reiner Briefkastensitz begründet den COMI nicht.

Rastelli (C-191/15). Der EuGH stellte klar, dass die Zuständigkeit für bestimmte Derivate der Insolvenz (dort: anfechtungsrechtliche Klagen) selbständig bestimmt wird — Zuständigkeitsverschiebungen beim Hauptverfahren tragen nicht automatisch auf alle Folgeverfahren über.

Natürliche Personen

Für nicht selbständig tätige Personen wird der COMI am gewöhnlichen Aufenthalt vermutet (Art. 3 Abs. 3). Für Selbständige und Ex-Selbständige gilt die registered-office-Vermutung des Art. 3 Abs. 2 nur, wenn eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit besteht; sonst greift der Lebensmittelpunkt.

Was das praktisch bedeutet

Zuständig ist nicht der Ort mit den bequemsten Regeln, sondern der Ort, an dem das tatsächliche wirtschaftliche und soziale Leben stattfindet: Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Konto- und Geschäftsbeziehungen, Familie, Sprache der Gläubigerbeziehungen. Ein reiner Formalwohnsitz ohne echte Verlagerung wird der Vermutung nicht gerecht und begründet die Gefahr der Zuständigkeitsversagung — mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 33 EuInsVO (ordre public) oder über Art. 4 Abs. 1 (Unzuständigkeit) infrage gestellt werden kann. Der BGH hat die Anforderungen an die Zuständigkeitsprüfung mehrfach geschärft, zuletzt mit Beschluss vom 06.02.2025 — IX ZB 35/22 zur internationalen Zuständigkeit bei Schuldnerwohnsitzen in mehreren Staaten.

Quellen: EuGH, Urt. v. 02.05.2006, C-341/04 (Eurofood); EuGH, Urt. v. 20.10.2011, C-396/09 (Interedil); EuGH, Urt. v. 09.03.2017, C-191/15 (Rastelli); Art. 3, 4, 33 EuInsVO 2015/848; BGH, Beschl. v. 06.02.2025 — IX ZB 35/22.

Die EuInsVO 2015/848: Das Fundament grenzüberschreitender Insolvenzen in der EU

Zuständigkeit, anwendbares Recht und automatische Anerkennung: Die Europäische Insolvenzverordnung bestimmt, welches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet — und welche Wirkung es in allen Mitgliedstaaten entfaltet. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.

Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO)

Die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (Neufassung) gilt seit dem 22. Juni 2017 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und löste die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ab. Sie ist unmittelbar geltendes Recht — deutsche Gerichte wenden sie ohne Umsetzungsgesetz an (vgl. §§ 335 ff. InsO als nationale Flankierung).

Die drei Kernprinzipien

1. Universalitätsprinzip. Ein Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfasst grundsätzlich das gesamte vermögensrechtliche Schuldnervermögen in allen Mitgliedstaaten — nicht nur das im Eröffnungsstaat (Erwägungsgrund 21).

2. Zuständigkeit über den COMI. Zuständig für das Hauptverfahren sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den „“ (Centre of Main Interests, COMI) hat. Für Unternehmen wird der registered office, für nicht selbständig tätige natürliche Personen der gewöhnliche Aufenthalt vermutet (Art. 3 Abs. 2 und 3).

3. Automatische Anerkennung. Die Eröffnungsentscheidung wird in allen übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 21 Abs. 1) und entfaltet dort die Wirkungen des Rechts des Eröffnungsstaats (Art. 7: lex fori concursus, Art. 8 ff. Ausnahmen). Die Restschuldbefreiung des Verfahrensstaats wirkt damit grundsätzlich EU-weit — auch in Deutschland (dazu der separate Artikel zur Anerkennung).

Sekundär- und Territorialverfahren

Nebenstaatliche Verfahren sind bewusst eingehegt: Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 2) und Territorialverfahren (Art. 3 Abs. 4) schützen ausschließlich Gläubiger mit lokalem Interesse und dürfen nur als Liquidationsverfahren eröffnet werden. Der Hauptinsolvenzverwalter kann sie durch ein Stundungsverfahren (Art. 36) oder vorbereitende Anordnungen (Art. 35) steuern.

Koordination bei Verfahrensgruppen

Für konzernverbundene Schuldner schafft die Neufassung Gruppenverfahrensregelungen (Art. 81–84 EuInsVO: Gruppenkoordinationsverfahren) sowie Erleichterungen bei Stimmrechten und Anfechtung (Art. 68–70, 107).

Praktische Bedeutung

Für Schuldner bedeutet die Verordnung: Wird ein Verfahren am tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI) ordnungsgemäß eröffnet, ist die dort erteilte Restschuldbefreiung nicht eine nationale, sondern eine europäische Wirkung. Die Mitgliedstaaten behalten allerdings ihr Verfahrensrecht: Dauer, Voraussetzungen und Kosten der Entschuldung unterscheiden sich erheblich — die länderspezifischen Artikel dieses Kompendiums (Irland, Spanien, Lettland) behandeln die Unterschiede im Detail.

Quellen: Verordnung (EU) 2015/848 (ABl. L 141, 5.6.2015), Erwägungsgründe 21–28; Art. 3, 7, 21, 36, 81–84; Bundestag/BMJV zur Anwendung seit 22.6.2017.

Häufige Fragen zur EU-Insolvenz

Wie lange dauert die Restschuldbefreiung in Irland?

Das irische Bankruptcy-Verfahren endet regelmäßig nach 12 Monaten mit automatischer Entschuldung (Bankruptcy Act 1988 i. d. F. des Personal Insolvency Act 2012). Bestimmte Forderungen — etwa aus Betrug oder Unterhalt — bleiben von der Entschuldung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) tatsächlich in Irland liegt.

Wird eine irische oder spanische Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt?

Ja, grundsätzlich automatisch: Nach Art. 21 Abs. 1 EuInsVO 2015/848 werden Insolvenzentscheidungen aller Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt; Art. 25 bestimmt, dass die Wirkungen — einschließlich der Befreiung von persönlichen Verbindlichkeiten — denen des Eröffnungsstaats folgen. Der BGH hat dies bestätigt (zuletzt Beschl. v. 06.02.2025 — IX ZB 35/22). Grenzen: Unzuständigkeit des Eröffnungsgerichts (Art. 4 Abs. 1) und der enge ordre-public-Vorbehalt (Art. 33).

Was bedeutet COMI — und wann liegt er wirklich im Ausland?

COMI ist der „“ (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Maßgeblich ist, wo der Schuldner sein wirtschaftliches und soziale Leben tatsächlich führt — aus der Sicht der Gläubiger (EuGH Eurofood, C-341/04: „“). Ein reiner Formalwohnsitz genügt nicht; Indizien sind Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Familie, Bank- und Geschäftsbeziehungen am Ort.

Bleiben Steuerschulden von der EU-Restschuldbefreiung umfasst?

Grundsätzlich ja — offene, ordnungsgemäß erklärte Steuerschulden sind gewöhnliche Insolvenzforderungen. Ausnahme: Schulden aus Steuerhinterziehung. Diese bleiben nach deutschem Verständnis (§ 35 InsO analog; BFH VII B 119/15, FG Brandenburg zur irischen Befreiung) von der Restschuldbefreiung ausgenommen und können in Deutschland weiterverfolgt werden.

Welche Voraussetzungen hat die spanische „“?

Kernvoraussetzung ist die „“ des Schuldners (Art. 486–487 TRLC i. d. F. des RDL 3/2024): keine Verurteilung wegen Wirtschaftsdelikten, keine frühere Exoneration in den letzten 10 Jahren, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Der Antrag ist durch Abogado und Procurador zu stellen. Zwei Wege: sofortige definitive Exoneration nach Liquidation der Masse (Art. 500–501) oder provisorische Exoneration mit Zahlungsplan von 3 (bis 5) Jahren (Art. 493–499).

Wie lange dauert die persönliche Insolvenz in Lettland und was kostet der Einstieg?

Das Verfahren läuft 18 bis 36 Monate: Erwirtschaftet das Einkommen mindestens 20 % der anerkannten Forderungen, ist ein Abschluss nach 18 Monaten möglich (MKD — Certification Board of Latvia), andernfalls bis zu 36 Monate. Voraussetzung ist u. a. Steuerresidenz in Lettland (regelmäßig Nachweis der letzten 6 Monate, EU e-Justice). Vorzuschießen sind Staatsgebühr und eine Kaution in der Größenordnung von rund zwei Mindestmonatslöhnen.

Wie läuft die deutsche Privatinsolvenz seit der Reform ab?

Seit dem StSanG gilt für alle nach dem 30.09.2020 beantragten Verfahren eine Regelwolhlverhaltensphase von 3 Jahren ab Eröffnung (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist bei 35 %-Erfüllung oder Kostendeckung möglich (§ 300 Abs. 2, 3 InsO). Während der Phase gilt die Abtretungserklärung mit § 35 InsO: Neuerwerb fällt in die Masse.

Worauf achten deutsche Gläubiger bei ausländischen Verfahren?

Gläubiger prüfen die internationale Zuständigkeit (COMI, Art. 3 EuInsVO) und die Verfahrensordnungmäßigkeit. Fehlt der tatsächliche Lebensmittelpunkt im Eröffnungsstaat, können sie die Anerkennung nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO verweigern lassen; ansonsten besteht nur der enge ordre-public-Vorbehalt (Art. 33). Anmeldefristen und das anwendbare Vermögensrecht richten sich nach dem Eröffnungsstaat.