Zuständigkeit, anwendbares Recht und automatische Anerkennung: Die Europäische Insolvenzverordnung bestimmt, welches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet — und welche Wirkung es in allen Mitgliedstaaten entfaltet. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.
Die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (Neufassung) gilt seit dem 22. Juni 2017 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und löste die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ab. Sie ist unmittelbar geltendes Recht — deutsche Gerichte wenden sie ohne Umsetzungsgesetz an (vgl. §§ 335 ff. InsO als nationale Flankierung).
1. Universalitätsprinzip. Ein Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfasst grundsätzlich das gesamte vermögensrechtliche Schuldnervermögen in allen Mitgliedstaaten — nicht nur das im Eröffnungsstaat (Erwägungsgrund 21).
2. Zuständigkeit über den COMI. Zuständig für das Hauptverfahren sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den „“ (Centre of Main Interests, COMI) hat. Für Unternehmen wird der registered office, für nicht selbständig tätige natürliche Personen der gewöhnliche Aufenthalt vermutet (Art. 3 Abs. 2 und 3).
3. Automatische Anerkennung. Die Eröffnungsentscheidung wird in allen übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19 Abs. 1) und entfaltet dort die Wirkungen des Rechts des Eröffnungsstaats (Art. 7: lex fori concursus, Art. 8 ff. Ausnahmen). Die Restschuldbefreiung des Verfahrensstaats wirkt damit grundsätzlich EU-weit — auch in Deutschland (dazu der separate Artikel zur Anerkennung).
Nebenstaatliche Verfahren sind bewusst eingehegt: Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 2) und Territorialverfahren (Art. 3 Abs. 4) schützen ausschließlich Gläubiger mit lokalem Interesse und dürfen nur als Liquidationsverfahren eröffnet werden. Der Hauptinsolvenzverwalter kann sie durch ein Zusicherung nach Art. 36 (mit Aussetzung nach Art. 36 Abs. 4) und Verwertungsrechten (Art. 37) steuern.
Für konzernverbundene Schuldner schafft die Neufassung Gruppenverfahrensregelungen (Art. 81–84 EuInsVO: Gruppenkoordinationsverfahren) sowie Erleichterungen bei Stimmrechten und Anfechtung (Art. 68–70, 107).
Für Schuldner bedeutet die Verordnung: Wird ein Verfahren am tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI) ordnungsgemäß eröffnet, ist die dort erteilte Restschuldbefreiung nicht eine nationale, sondern eine europäische Wirkung. Die Mitgliedstaaten behalten allerdings ihr Verfahrensrecht: Dauer, Voraussetzungen und Kosten der Entschuldung unterscheiden sich erheblich — die länderspezifischen Artikel dieses Kompendiums (Irland, Spanien, Lettland) behandeln die Unterschiede im Detail.
Quellen: Verordnung (EU) 2015/848 (ABl. L 141, 5.6.2015), Erwägungsgründe 21–28; Art. 3, 7, 21, 36, 81–84; Bundestag/BMJV zur Anwendung seit 22.6.2017.
Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.