Für Selbstständige, Freiberufler und Geschäftsführer stellt sich die EU-Insolvenz anders dar als für Angestellte: Der COMI liegt nicht automatisch am Wohnort, Geschäftsverbindlichkeiten mischen sich mit privaten, und haftungsrechtliche Folgen können schwerer wiegen als die Entschuldung selbst. Diese Seite ordnet die Besonderheiten ein.
Für nicht selbständig tätige Personen wird der COMI am gewöhnlichen Aufenthalt vermutet (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO). Für Selbständige und Unternehmen gilt die Vermutung des Orts der tatsächlichen Verwaltung (Art. 3 Abs. 3) — das ist für die Irland-Strategie entscheidend:
Für Solo-Selbstständige fallen Privat- und Betriebs-COMI meist zusammen — verlagern Sie beides konsistent. Für Gesellschaften gilt: Die Gesellschaft hat ihren eigenen COMI; ein Irland-Verfahren der Gesellschaft ist ein anderes Projekt als Ihr persönliches Bankruptcy.
Selbstständige tragen oft gemischte Schuldenberge: Geschäftsverbindlichkeiten, Umsatzsteuer, Kredite, private Verbindlichkeiten. Die irischen Instrumente sortieren sich so:
Achtung bei öffentlichen Forderungen: Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsschulden folgen besonderen Regeln; Schulden aus Hinterziehung bleiben von der Befreiung ausgenommen (BFH VII B 119/15 für Steuern). Klären Sie die Zusammensetzung Ihres Schuldenbergs vor der Verfahrenswahl — nicht danach.
Die gute Nachricht: Das irische Bankruptcy erzwingt keine Betriebsaufgabe.
Praktisch heikel bleibt die Öffentlichkeit: Das Verfahren steht im Bankruptcy Register Online; Kunden und Geschäftspartner können es einsehen. Rechnen Sie damit und kommunizieren Sie sachlich. Für Freiberufler mit deutschen Zulassungen (etwa nach RDG/Erlaubnisrichtlinien) gilt zusätzlich: Prüfen Sie berufsrechtliche Melde- und Anzeigepflichten für den Auslandsaufenthalt.
Für (ehemalige) Geschäftsführer gelten eigene Fallgruppen:
Wichtige Einschränkung: Diese Seite ist Informationsangebot, keine Rechtsberatung — gerade die Geschäftsführer-Konstellationen sind stark einzelfallabhängig.
Für Selbständige wird der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der tatsächlichen Verwaltung vermutet (Art. 3 Abs. 3 EuInsVO) — also dort, wo der Betrieb real gesteuert wird: Kunden, Buchhaltung, Arbeitsort. Gläubiger müssen dies objektiv wahrnehmen können (EuGH Eurofood, C-341/04).
Gewöhnliche unbesicherte Geschäftsverbindlichkeiten ja — das Bankruptcy erfasst private und geschäftliche unbesicherte Schulden. Besonderheiten gelten für öffentliche Forderungen (Steuern, Sozialversicherung): Hinterziehungsbeträge bleiben ausgenommen.
Ja. Berufswerkzeuge sind von der Verwertung ausgenommen, das zum Leben notwendige Einkommen bleibt geschützt. Einkommensüberschüsse können bis zu drei Jahre ab Verfahrenseröffnung über Payment Orders abgeführt werden.
In der Regel nicht: Während des Bankruptcy bestehen Einschränkungen für Direktorenposten und bestimmte Ämter. Planen Sie die Geschäftsführerfrage vor Antragstellung — inklusive Übergabe- oder Vertretungsregelungen.
Nein, nicht automatisch. Ein persönliches Bankruptcy befreit Ihre persönlichen Verbindlichkeiten — soweit erfasst. Organhaftungsansprüche (etwa aus Insolvenzverschleppung oder Zahlungen nach Insolvenzreife) sind Ansprüche gegen Sie persönlich und können erfasst sein; die deutsche Antragspflicht der Gesellschaft (§ 15a InsO) und öffentliche Forderungen bleiben davon unberührt. Einzelfallprüfung ist Pflicht.
Wenn Ihre tatsächliche Tätigkeit und Verwaltung nach Irland wandern, sind deutsche Abmelde-, Steuer- und Sozialversicherungspflichten zu klären — die COMI-Echtheit setzt reale Verlagerung voraus, und die Behördenkommunikation muss stimmen. Begleiten Sie das mit Steuer- und Rechtsberatung.
Veröffentlicht: 25. September 2026 · Faktenstand: 25. September 2026 · Zuletzt aktualisiert: 25. September 2026 · Redaktionelle Standards: Redaktion & Methodik. Diese Seite dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.