Wo Vermögen im Ausland liegt, kann ein Sekundärverfahren entstehen: Art. 34–37 EuInsVO regeln Eröffnung, anwendbares Recht und die Steuerungsinstrumente des Hauptverwalters. — von Kompendium-Redaktion, 7 Minuten Lesezeit.
Das Hauptverfahren erfasst grundsätzlich das gesamte EU-Vermögen (Universalität). Das Kapitel III der Verordnung (Art. 34–52) schafft gleichwohl die Möglichkeit lokaler Parallelverfahren — als Gläubigerschutz, nicht als Schuldnerprivileg.
Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn der Schuldner im betreffenden Staat eine Niederlassung hat. Es ist ausdrücklich auf ein Liquidationsverfahren beschränkt — keine Sanierung im Sekundärverfahren.
Das Sekundärverfahren folgt der lex fori secundarii — also dem Insolvenzrecht des Staates, in dem es eröffnet wird. Das kann für Gläubiger attraktiv sein (etwa bei bevorrechtigten Forderungen nach lokalem Recht), ist aber vollständig von den Artikeln 36 und 37 durchbrochen.
Bei natürlichen Personen ohne grenzüberschreitendes Anlagevermögen spielen Sekundärverfahren praktisch keine Rolle. Relevanz entsteht bei Immobilien oder wesentlichem Vermögen im Ausland: Dort kann ein Gläubiger lokale Sicherungen durchsetzen — weshalb seriöse Beratung vor der Verfahrenswahl das Auslandsvermögen Bestandteil der Analyse macht.
Quellen: VO (EU) 2015/848, Kapitel III (Art. 34–52); Art. 3 Abs. 2 (Niederlassung); Art. 36 Abs. 4 (Aussetzung); Art. 37 (Verwertungsrechte).
Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.