Richtlinie (EU) 2019/1023: Präventive Restrukturierung und die zweite Chance

Die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie erzwingt in jedem Mitgliedstaat ein Entschuldungsverfahren für Unternehmer mit Höchstfrist von drei Jahren — und präventive Restrukturierungsrahmen, bevor es zur Insolvenz kommt. — von Kompendium-Redaktion, 7 Minuten Lesezeit.

Richtlinie (EU) 2019/1023 — Restrukturierung, Entschuldung, Tätigkeitsverbote

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 172/18) über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote ist — anders als die direkt geltende EuInsVO — eine Richtlinie: Die Mitgliedstaaten mussten sie in nationales Recht umsetzen.

Die drei Säulen

1. Präventive Restrukturierungsrahmen. Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit gerichtlich flankiertem Stundungs-Mechanismus (cross-class cram-down) restrukturieren können.

2. Entschuldung für Unternehmer — die „zweite Chance“. Nach Art. 20 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass insolvente Unternehmer Zugang zu einem Verfahren haben, das höchstens drei Jahre nach seiner Eröffnung zur vollständigen Entschuldung oder zum Ende der Tätigkeitsverbote führt. Für bestimmte Forderungskategorien (etwa aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen oder Unterhalt) dürfen längere Fristen gelten. Der EuGH hat unter C-723/23 (Urteil vom 10.04.2025) klargestellt, dass die Drei-Jahres-Obergrenze nicht ausnahmslos jede Verlängerung ausschließt.

3. Tätigkeitsverbote. Die Mitgliedstaaten müssen diskriminierungsfreie Regeln schaffen, die ehrlich gescheiterte Unternehmer nicht länger als nötig von der beruflichen Tätigkeit ausschließen.

Umsetzung und Fristen

Die ursprüngliche Umsetzungsfrist lief am 17. Juli 2021 (Art. 31). Wegen besonderer Schwierigkeiten — insbesondere der COVID-19-Pandemie — konnte sie durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/1837 für die Entschuldungsverfahren um ein Jahr bis zum 17. Juli 2022 verlängert werden. Deutschland setzte die Richtlinie vor allem durch das Gesetz zur Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (IRUG) mit dem StaRUG um, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat.

Verhältnis zur EuInsVO

Die Richtlinie harmonisiert inhaltlich (was ein Entschuldungsverfahren bieten muss), die EuInsVO regelt zuständigkeits- und anerkennungsrechtlich (welcher Staat eröffnet und wie die Wirkung EU-weit durchschlägt). Die nationalen Umsetzungen der Richtlinie sind zugleich die Verfahren, deren Restschuldbefreiung nach Art. 19, 28 EuInsVO automatisch anerkannt wird.

Quellen: Richtlinie (EU) 2019/1023 (EUR-Lex) — Art. 20, 31; Änderungsrichtlinie (EU) 2021/1837; EuGH, Urt. v. 10.04.2025, C-723/23; StaRUG/IRUG (Bundestag-Dokumentation).

Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.