Automatische Anerkennung: Wie ein Insolvenzverfahren EU-weit Wirkung entfaltet

Art. 19 bis 33 EuInsVO: Anerkennung ohne Exequatur, Beschlagnahmewirkung in allen Mitgliedstaaten, Verwalterbefugnisse im Ausland — und die engen Schranken des Art. 33. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.

Die Anerkennungsordnung der EuInsVO (Kapitel II)

Die automatische Anerkennung ist das Herzstück der Verordnung: Ein Verfahren, das ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats eröffnet, wirkt ohne jedes Zwischenverfahren in allen übrigen Mitgliedstaaten.

Der Anerkennungsgrundsatz (Art. 19)

Nach Art. 19 Abs. 1 wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht „in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt“. Es bedarf keines Exequaturs. Vorgelagert ist die Kontrollzuständigkeit: Jedes Gericht, das über die Wirkungen entscheidet, prüft von Amts wegen, ob das Eröffnungsgericht zuständig war (Art. 4) — der Hebel, über den Schein-Zuständigkeiten („Briefkasten-COMI“) scheitern.

Wirkungen (Art. 20) und Verwalterbefugnisse (Art. 21)

Restschuldbefreiung (Art. 28) und Folgeentscheidungen (Art. 25)

Die Wirkungen der Restschuldbefreiung und eines gerichtlich bestätigten Vergleichs erstrecken sich auf die übrigen Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 28) — die Norm, die die Entschuldung im EU-Ausland für deutsche Schuldner erst praktisch macht. Art. 25 dehnt dieselbe Logik auf sonstige Entscheidungen aus, die im Verfahren ergehen und dort wirksam sind.

Schranken: Ordre public (Art. 33) und anhängige Verfahren (Art. 18)

Praktische Konsequenz

Zuständigkeits- und Verfahrensfragen werden einmal am Eröffnungsort entschieden — ob und wie die Restschuldbefreiung wirkt, beantwortet dann das Verfahrensrecht des Eröffnungsstaats für ganz Europa.

Quellen: VO (EU) 2015/848, Kapitel II (Art. 18–33); systematische Gliederung bei dejure.org (InsVfVO).

Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.