Art. 19 bis 33 EuInsVO: Anerkennung ohne Exequatur, Beschlagnahmewirkung in allen Mitgliedstaaten, Verwalterbefugnisse im Ausland — und die engen Schranken des Art. 33. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.
Die automatische Anerkennung ist das Herzstück der Verordnung: Ein Verfahren, das ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats eröffnet, wirkt ohne jedes Zwischenverfahren in allen übrigen Mitgliedstaaten.
Nach Art. 19 Abs. 1 wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht „in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt“. Es bedarf keines Exequaturs. Vorgelagert ist die Kontrollzuständigkeit: Jedes Gericht, das über die Wirkungen entscheidet, prüft von Amts wegen, ob das Eröffnungsgericht zuständig war (Art. 4) — der Hebel, über den Schein-Zuständigkeiten („Briefkasten-COMI“) scheitern.
Die Wirkungen der Restschuldbefreiung und eines gerichtlich bestätigten Vergleichs erstrecken sich auf die übrigen Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 28) — die Norm, die die Entschuldung im EU-Ausland für deutsche Schuldner erst praktisch macht. Art. 25 dehnt dieselbe Logik auf sonstige Entscheidungen aus, die im Verfahren ergehen und dort wirksam sind.
Zuständigkeits- und Verfahrensfragen werden einmal am Eröffnungsort entschieden — ob und wie die Restschuldbefreiung wirkt, beantwortet dann das Verfahrensrecht des Eröffnungsstaats für ganz Europa.
Quellen: VO (EU) 2015/848, Kapitel II (Art. 18–33); systematische Gliederung bei dejure.org (InsVfVO).
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