Die EuInsVO gilt nur für Insolvenzverfahren im Sinne ihres Anhangs A. Kreditinstitute, Versicherer und vergleichbare Sondertatbestände sind ausgenommen; Dänemark nimmt nicht teil. — von Kompendium-Redaktion, 6 Minuten Lesezeit.
Nicht jedes Schuldenverfahren in der EU ist automatisch ein „Insolvenzverfahren“ im Sinne der EuInsVO. Die Verordnung definiert ihren Anwendungsbereich über Listen statt über abstrakte Begriffe.
Nach Art. 1 Abs. 1 gilt die Verordnung nur für kollektive Insolvenzverfahren, die in Anhang A ausdrücklich aufgeführt sind — je Mitgliedstaat mit der nationalen Verfahrensbezeichnung. Ein nationales Verfahren, das nicht in Anhang A steht, entfaltet keine automatische Anerkennung nach Art. 19; für seine Wirkungen im Ausland gelten dann allein die allgemeinen Anerkennungsregeln.
Anhang B listet Verfahren aus, die nicht erfasst sind — namentlich Verfahren über Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Finanzinstitute, die besonderen Aufsichts- und Abwicklungsregimen unterliegen. Für diese Sektoren gelten eigene unionsrechtliche Abwicklungsmechanismen; die EuInsVO tritt zurück, um Konflikte mit den Eingriffsbefugnissen der Aufsicht zu vermeiden.
An der Verordnung nimmt Dänemark nicht teil — auch die Neufassung 2015/848 gilt „mit Ausnahme Dänemarks“. Zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten gelten stattdessen nationale Anerkennungsregeln.
Rein präventive Restrukturierungsrahmen (wie das deutsche StaRUG-Verfahren) fallen grundsätzlich nicht unter die EuInsVO, solange sie nicht als Insolvenzverfahren im Sinne des Anhangs A ausgestaltet bzw. eingetragen sind. Für die Frage „welches Gericht entscheidet quer durch Europa“ bleibt der Anhang A die erste Prüfstelle.
Quellen: VO (EU) 2015/848, Art. 1 mit Anhängen A und B (EUR-Lex); Erwägungsgründe 8–13; Art. 2 Abs. 1 (Definition „Insolvenzverfahren“).
Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.