Deutschland: Regelinsolvenz mit drei Jahren — und wie sich die EU-Verfahren unterscheiden

Seit dem StSanG dauert die deutsche Restschuldbefreiung drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Der systematische Vergleich mit Irland, Spanien und Lettland zeigt Stärken und Grenzen. — von Kompendium-Redaktion, 7 Minuten Lesezeit.

Die deutsche Restschuldbefreiung seit dem StSanG

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (StSanG) hat die Wohlverhaltensphase von sechs auf drei Jahre verkürzt — für alle Verfahren, die nach dem 30. September 2020 beantragt bzw. eröffnet wurden (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO; Bundestag/BMJV).

Kernregeln

Vergleich mit den EU-Nachbarverfahren

Kriterium · Deutschland · Irland (Bankruptcy) · Spanien (BEPI) · Lettland

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Regeldauer bis Entschuldung · 3 Jahre ab Eröffnung · 12 Monate, automatisch · Liquidation: definitive Exoneration nach Abschluss; Plan: 3 (bis 5) Jahre · 18–36 Monate je nach Einkommensquote

Erwerb nach Antrag („“) · § 35 InsO pfändbar · Erwerb nach discharge frei; während des Verfahrens bestimmt der Official Assignee die Ableitungen · plan de pagos: Zuweisung künftiger Einkünfte möglich · pfändbarer Anteil fließt in die Masse

Gläubigereinfluss auf Entschuldung · Versagungsanträge der Gläubiger (§ 290) · gering (Ausnahmefälle) · Widerruf bei Verstoß (Art. 499 ter TRLC) · Abschlussbericht des Verwalters

Typische Kostentreiber · Verfahrenskostenstundung (rückzahlbar) · ISI-Gebühren, Verwalterkosten bei Vermögen · Abogado/Procurator, Gerichtskosten · Kaution (~2 Mindestlöhne) + Verwalter

Was das für die Wahl bedeutet

Die Verfahren ersetzen einander nicht: Zuständig ist der Staat des COMI — wer seinen Lebensmittelpunkt nach Irland, Spanien oder Lettland tatsächlich verlagert, erhält dort die nationale Restschuldbefreiung mit automatischer EU-Wirkung (Art. 21, 25 EuInsVO). Wer in Deutschland lebt und arbeitet, durchläuft das deutsche Verfahren mit dessen Vorzügen (Kostenstundung auch ohne Kapital, etablierte Spruchpraxis) und Grenzen (3 Jahre, § 35 InsO).

Quellen: StSanG (in Kraft seit 17.10.2019, Anwendung ab 1.10.2020); § 290, 295, 300 InsO; Bundestag-Dokumentation zur Verkürzung; BMJV-Pressemitteilung 2020; Verbraucherzentrale „“.

Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.