Wohnsitzdauer, Erwerbstätigkeit, Bank- und Steuerbeziehungen, Sprache der Gläubigerkontakte: Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH entscheidet die Gesamtwürdigung objektiver, für Dritte feststellbarer Faktoren. — von Kompendium-Redaktion, 8 Minuten Lesezeit.
Die Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren folgt dem COMI (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2015/848). Wer seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, muss wissen: Geprüft wird nicht der Umzug selbst, sondern das Ergebnis in der Gläubigerperspektive.
Für Verbraucher und Ex-Selbständige verlangt die Praxis eine Gesamtschau, typischerweise:
1. Wohnsitz mit tatsächlichem Wohnen (Mietvertrag, Nebenkosten, Anmeldung) — nicht nur postalisch
2. Dauerhaftigkeit: Der COMI muss über einen prüfbaren Zeitraum vor dem Antrag bestanden haben; es gibt keine feste Frist, aber Wochen reichen regelmäßig nicht
3. Erwerbstätigkeit oder konkrete Arbeitsuche im neuen Staat
4. Bank-, Versicherungs- und Steuerbeziehungen vor Ort (Konto, Abmeldung in Deutschland, Steuer-ID, ggf. Steuererklärung)
5. Sprache und soziales Umfeld: Ärztversorgung, Schule, Familie, Vereinsleben
6. Sichtbarkeit gegenüber Gläubigern: Haben Gläubiger Korrespondenz an den neuen Ort erhalten? Ist die Umzugskommunikation dokumentiert?
Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die COMI-Begründung im Eröffnungsstaat; im Anerkennungsstaat (etwa Deutschland bei Gläubigeranfechtung der Befreiung) kann die Zuständigkeit von Amts wegen kontrolliert werden (Art. 4 EuInsVO). Je dokumentierter die Verlagerung, desto belastbarer die Entschuldung.
Quellen: EuGH, Urt. v. 02.05.2006, C-341/04 (Eurofood); EuGH, Urt. v. 20.10.2011, C-396/09 (Interedil); EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-327/13 (Burgo Group); EuGH, Urt. v. 08.06.2017, C-54/16 (Vinadis); BGH, Beschl. v. 06.02.2025 — IX ZB 35/22 (dejure.org).
Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.