Eurofood, Interedil, Rastelli: Wann ein Mitgliedstaat für das Insolvenzverfahren zuständig ist, entscheidet der tatsächliche Lebens- und Verwaltungsmittelpunkt — maßgeblich ist die Sicht der Gläubiger. — von Kompendium-Redaktion, 9 Minuten Lesezeit.
Der „“ (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2015/848) ist der Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit im Hauptinsolvenzverfahren. Die Auslegung haben EuGH und BGH konkretisiert.
Eurofood (C-341/04). Der Gerichtshof entschied: Die Vermutung, der COMI eines Unternehmens liege am Satzungssitz, kann nur durch Umstände widerlegt werden, die „“ sind. Entscheidend ist die Gläubigerperspektive — nicht der interne Wille des Schuldners.
Interedil (C-396/09). Für Unternehmen kommt es auf den Ort an, an dem die tatsächliche Verwaltung der Interessen regelmäßig erfolgt und der für Dritte erkennbar ist; Kriterien sind u. a. Umsatz- und Beschäftigungsschwerpunkte. Ein reiner Briefkastensitz begründet den COMI nicht.
Rastelli (C-191/15). Der EuGH stellte klar, dass die Zuständigkeit für bestimmte Derivate der Insolvenz (dort: anfechtungsrechtliche Klagen) selbständig bestimmt wird — Zuständigkeitsverschiebungen beim Hauptverfahren tragen nicht automatisch auf alle Folgeverfahren über.
Für nicht selbständig tätige Personen wird der COMI am gewöhnlichen Aufenthalt vermutet (Art. 3 Abs. 3). Für Selbständige und Ex-Selbständige gilt die registered-office-Vermutung des Art. 3 Abs. 2 nur, wenn eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit besteht; sonst greift der Lebensmittelpunkt.
Zuständig ist nicht der Ort mit den bequemsten Regeln, sondern der Ort, an dem das tatsächliche wirtschaftliche und soziale Leben stattfindet: Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Konto- und Geschäftsbeziehungen, Familie, Sprache der Gläubigerbeziehungen. Ein reiner Formalwohnsitz ohne echte Verlagerung wird der Vermutung nicht gerecht und begründet die Gefahr der Zuständigkeitsversagung — mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 33 EuInsVO (ordre public) oder über Art. 4 Abs. 1 (Unzuständigkeit) infrage gestellt werden kann. Der BGH hat die Anforderungen an die Zuständigkeitsprüfung mehrfach geschärft, zuletzt mit Beschluss vom 06.02.2025 — IX ZB 35/22 zur internationalen Zuständigkeit bei Schuldnerwohnsitzen in mehreren Staaten.
Quellen: EuGH, Urt. v. 02.05.2006, C-341/04 (Eurofood); EuGH, Urt. v. 20.10.2011, C-396/09 (Interedil); EuGH, Urt. v. 09.03.2017, C-191/15 (Rastelli); Art. 3, 4, 33 EuInsVO 2015/848; BGH, Beschl. v. 06.02.2025 — IX ZB 35/22.
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