EuGH und BGH haben den Rahmen gezogen: echte Verlagerung wird anerkannt, Briefkasten-COMIs scheitern an Art. 4 EuInsVO. Zeitungsberichte und Verbraucherschutz dokumentieren zugleich wachsende Anbieterprobleme. — von Kompendium-Redaktion, 7 Minuten Lesezeit.
Die Nutzung ausländischer Verfahren ist als solche legal: Die EuInsVO gewährt bewusst die Wahl des Verfahrensstaats über den COMI — das ist ihr Kernprinzip, keine Umgehung. „Missbrauch“ beginnt erst dort, wo der COMI nur behauptet, aber nicht gelebt wird.
1. Eröffnungsstufe: Verlangt das Eröffnungsgericht (z. B. der High Court in Irland) Nachweise des tatsächlichen Aufenthalts und verweigert es bei Bloßstellung die Eröffnung, endet das Verfahren, bevor es begonnen hat.
2. Anerkennungsstufe: Deutsche Gerichte kontrollieren die Zuständigkeit von Amts wegen (Art. 4 EuInsVO). Zeigt sich, dass der Schuldner weiter in Deutschland gelebt und gearbeitet hat, versagt die Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland — die Schulden bleiben dann im Kern bestehen, angefallene Kosten sind verloren.
3. Ordre public (Art. 33): bleibt die engste, aber reale Notbremse bei Verfahrensverstößen, die mit dem deutschen Rechtsempfinden offensichtlich unvereinbar sind.
Die irische Berichterstattung beschreibt den Trend offen: Der Insolvency Service of Ireland meldet wachsende Zahlen von EU-Staatsangehörigen — insbesondere aus Deutschland —, die ihren COMI nach Irland verlegen und dort die 12-Monats-Bankruptcy durchlaufen (RTÉ, August 2026). Zugleich warnen irische Stellen, dass die geschäftsmäßige Begleitung von Verfahren nur zugelassenen Personal Insolvency Practitionern offensteht — unautorisierte Tätigkeit ist eine Straftat nach dem Personal Insolvency Act 2012. Verbraucherzentralen berichten von Anbietern, die Auslandsinsolvenzen ohne echte Verlagerung des Lebensmittelpunkts vermarkten; solche Modelle kollidieren frontal mit der dargestellten Rechtsprechung.
Ob eine Verlagerung „wirklich“ ist, entscheidet nicht die Absicht, sondern die dokumentierte Lebensführung. Wer tatsächlich umzieht, arbeitet, Steuern zahlt und Gläubiger informiert, bewegt sich im anerkannten Rahmen. Wer zu Hause bleibt und papieriert, riskiert die vollständige Verweigerung der Anerkennung — und im schlimmsten Fall strafrechtliche Bewertung durch die Gläubigerseite.
Quellen: RTÉ News, „More EU nationals declaring themselves bankrupt here“ (28.08.2026, isi.gov.ie-Report zitierend); Personal Insolvency Act 2012 (Zulassung von PIPs, ISI); Verbraucherzentralen-Warnungen zu Auslandsinsolvenz-Angeboten; Art. 3, 4, 19, 28, 33 EuInsVO 2015/848.
Alle Artikel: Wissensdatenbank EU-Insolvenzrecht.